Hausordnung

Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Hausordnung erteilen die Nutzer und Besucher der Fun Arena ihre Einwilligung in die Geltung der nachstehend geregelten Hausordnung der Fun Arena. Erfolgt die Nutzung aufgrund eines mit dem Betreiber der Arena abgeschlossenen schriftlichen Vertrags, wird – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen – die Zustimmung zur Geltung der Hausordnung mit Unterzeichnung des Vertrags erteilt. Vorstehend genannte vertragliche Nutzer verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Zutritt zur Arena erlangen, von der Hausordnung und ihrer Geltung in Kenntnis zu setzen.

 

§1 Geltungsbereich

1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Hausordnung gilt für das gesamte Gelände der Fun Arena und Fitness Arena inklusive der Hotelanlage und aller Außenbereiche.

2. Diese Hausordnung ist von allen Personen zu jeder Zeit (24 Stunden am Tag) zu beachten, die den räumlichen Geltungsbereich (nachfolgend „Fun Arena“ genannt) betreten.

 

§2 Weisungen

1. Den Anweisungen des Betreibers und anderer zur Ausübung des Hausrechts befugten Personen sowie der im Zusammenhang damit eingesetzten Sicherheitsorgane ist in der und auf dem Gelände der Fun Arena unverzüglich Folge zu leisten.

2. Personen, die gegen einen oder mehrere Punkte dieser Hausordnung verstoßen, werden der Arena verwiesen. Gleiches gilt für Personen, die sich den Anordnungen des Betreibers bzw. der von diesen eingesetzten Personen widersetzen.

§3 Zugelassener Personenkreis

1. Im Geltungsbereich dieser Hausordnung dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Zutrittsberechtigung besitzen oder ihre Eintrittskarte auf eine andere Art (z. B. durch einen gültigen Berechtigungsausweis) nachweisen können. Dies gilt insbesondere für den Zutritt zu den angebotenen Bereichen, der Fun Arena und Fitness Arena inklusive der Hotelanlage.

2. Der Zutritt zu den Bereichen ist nur in Verbindung mit der jeweiligen Zutrittsberechtigung möglich.

3. In dem gesamten Bereich der Fun Arena gilt das Jugendschutzgesetz.

 

§4 Eintrittskontrollen

1. Jede Person ist bei Betreten der Fun Arena verpflichtet, Bediensteten der Fun Arena ihre Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Nach dem Entwerten oder beim Verlassen der Zutrittsbereiche muss eine erneute Prüfung stattfinden. Einmalige Zutrittsberechtigungen verlieren beim Verlassen der Bereiche ihre Gültigkeit und sind nicht übertragbar.

Während des Aufenthalts in der Fun Arena besteht eine Vorzeige- und Aushändigungspflicht bei entsprechendem Verlangen der Bediensteten. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich.

Personen, die in der Fun Arena ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen, werden der Arena verwiesen. Personen, denen durch den Betreiber oder einer von ihm beauftragten Person und/oder durch eine gerichtliche Entscheidung Hausverbot für die Arena erteilt worden ist, haben kein Zutrittsrecht zur Arena und werden von Veranstaltungen ausgeschlossen.

Eintrittskarten berechtigen ausschließlich nur für den erworbenen Zeitraum und zum Besuch der ausgewiesenen Bereiche, für welche sie gelöst wurden. Mit Verlassen der Fun Arena (auch in den Pausen) und mit Ende der jeweiligen Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Eventueller Missbrauch der Eintrittskarte führt zum sofortigen Verweis aus der Fun Arena und zieht ggf. gerichtliche Schritte nach sich.

2. Gegenüber Personen, die aufgrund ihres Verhaltens, sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass • sie unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder • sie Waffen oder gefährliche Gegenstände laut Waffengesetz oder • sonstige nach dieser Hausordnung verbotene Gegenstände (z. B. pyrotechnische Artikel) mit sich führen oder • den Verdacht auf eine ansteckende Krankheit i. S. des BSeuchenG oder des Infektionsschutzgesetzes oder den Befall mit Schädlingen aufweisen • in sonstiger Weise die Sicherheit und Ordnung in der Arena gefährden, werden von dem Veranstaltungsbesuch ausgeschlossen. Bei dem Verdacht eines möglicherweise bestehenden Hausverbots ist die Identität durch Einsichtnahme der Ausweispapiere zu überprüfen.

Wer die Zustimmung zur Kontrolle seiner Person nicht erteilt, wird vom Betreten der Arena ausgeschlossen oder der Fun Arena verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.

Abgenommene Gegenstände werden von den Kontroll- und Ordnungskräften in dafür vorgesehenen Depots verwahrt und den berechtigten Besitzern nach Veranstaltungsschluss auf Verlangen wieder ausgehändigt. Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgeben wollen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Arena verwiesen werden bzw. ihnen kann der Eintritt verwehrt werden.

 

§5 Nutzung der Fun Arena

1. Die Fun Arena darf nur im Rahmen der angebotenen Aktivitäten und der in den Aktionsbereichen ausgehängten Anleitungen und Hinweisen genutzt werden.

2. Innerhalb der Arena hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

 

3. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Zufahrten ständig frei bleiben und auch für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge benutzbar sind. Alle Auf- und Abgänge, Zu- und Abfahrten sowie die Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.

 

§6 Öffnungszeiten

1. Die Arena darf nur während der Öffnungszeiten genutzt werden und ist spätestens am Ende dieser Zeit unverzüglich zu verlassen. Die geltenden Öffnungszeiten sind am Eingang ausgehängt.

 

2. Der Betreiber behält sich vor, die Fun Arena zum Zwecke von Wartungs- und Reparaturarbeiten vorübergehend zu schließen. Gegenüber den vertraglichen Nutzern der Fun Arena gelten insoweit die vertraglichen Regelungen. Der Zutritt zu der Arena während dieser Zeiten ist untersagt.

 

§7 Umkleideräume, Nassbereiche, Büro- und Nebenräume

1. Das Betreten und die Verwendung der Umkleideräume, der Nassbereiche, der Saunen und sonstiger Nebenräume ist nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Betreiber der Fun Arena für die im Vertrag bezeichnete Person oder durch gesonderte Einzelaufzahlungen gestattet. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen (Umkleiden, Sauna etc.) sind gemäß ihrer Bestimmung zu verwenden.

2. Das Rauchen ist innerhalb der gesamten Fun Arena, außer im Außenbereich in den ausgewiesenen Raucherzonen, verboten.

3. Zusätzliche Rauchverbotszonen können vom Betreiber jederzeit festgelegt werden.

 

§8 Sauberkeit

Die Nutzer der Arena sind verpflichtet, die Arena und alle Einrichtungen sorgsam zu behandeln und in sauberem Zustand zu hinterlassen und Beschädigungen zu vermeiden. Insbesondere dürfen in Spülsteine, Ausgussbecken und Toiletten keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähnliches gegossen oder geworfen werden. Abfälle sind in den für die jeweilige Art des Abfalls vorgesehenen Müllbehältern zu entsorgen.

 

§9 Werbung und Dekoration

1. Werbe- oder Propagandamaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind in der Arena grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht 
• aufgrund schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen des Betreibers mit den Nutzern zulässig sind und im Rahmen dieser Vereinbarungen eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung des Vertrags besteht oder
• durch schriftliche Genehmigung des Betreibers im Einzelfall gestattet wurden.

 

Die Verteilung von Werbematerialien, Flugzetteln, Foldern und Zeitschriften in der Arena sowie auf dem restlichen Gelände und der Umgriffsfläche ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften ausschließlich nach Bewilligung des Betreibers gestattet.

 

2. Dekorationen und sonstige Gegenstände, die im Rahmen von Veranstaltungen zulässigerweise eingebracht werden, sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. sowie das Bekleben von Böden, Wänden, Decken anlässlich von Veranstaltungen ist grundsätzlich untersagt.

 

§10 Haftung/Gefahrentragung

1. Der Zutritt und die Nutzung der Arena erfolgen auf eigene Gefahr. Dies gilt auch für gesundheitliche Schäden infolge von Lärmentwicklung (z. B. überhöhter Lautstärkewerte bei Musikveranstaltungen).

 

2. Für auf den Parkplätzen abgestellte Fahrzeuge wird seitens des Betreibers und/oder sonstiger Hausrechtsinhaber keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Die Haftung entfällt auch dann, wenn Mitarbeiter des Betreibers über Schlüssel zu den betreffenden Park- und Abstellbereichen der Arena verfügen.

3. Das Gleiche gilt für innerhalb der Fun Arena deponierte Wertgegenstände, Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände, auch wenn diese in versperrten Kästen der Umkleidekabinen verwahrt werden.

 

§11 Fundstücke

Fundstücke sind am Empfang abzugeben bzw. können dort abgeholt werden.

 

§12 Rauchen

Das Rauchen ist in der Fun Arena nur im Außenbereich und in den dafür ausgezeichneten Zonen gestattet. In den gesamten restlichen Bereichen besteht Rauchverbot.

 

§13 Verbote

1. Personen im Geltungsbereich dieser Hausordnung ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
a. Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
b. Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
c. Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
d. Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände; der Betreiber behält sich Ausnahmen vor;
f. Tiere

2. Untersagt ist Personen im Geltungsbereich dieser Hausordnung weiterhin:
a. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;
b. Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen;
c. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
d. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die schriftliche Gestattung des Betreibers Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
e. Nahrungsmittel oder Getränke in die Arena zu bringen

 

§14 Zuwiderhandlungen

1. Gegen Personen, die gegen Verbote im Sinne vorstehender Regelung verstoßen, kann ein Hausverbot für die Fun Arena ausgesprochen werden.

2. Sofern durch Handlungen im Sinne des §16 dieser Hausordnung oder durch sonstige schuldhafte Schädigungshandlungen Schäden entstehen, werden die Verursacher – sofern nicht vertragliche Regelungen Anwendung finden – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz herangezogen.

3. Besteht der Verdacht, dass eine Person im Geltungsbereich dieser Hausordnung eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird Anzeige erstattet. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden durch Bedienstete der Fun Arena abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Abnahme zurückgegeben.

 

§15 Befahren des Arenageländes

1. Grundsätzlich ist jeder Fahrverkehr auf dem Arenagelände zu vermeiden. Es sind ausreichend Parkplätze vorhanden.

2. Die Geschwindigkeit ist den Umständen so anzupassen, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Maximal sind jedoch 20 km/h zugelassen.

3. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten bzw. zugewiesenen Parkflächen gestattet (Markierung). Auf Straßen und Wegen auf dem Arenagelände gilt Parkverbot.

4. Abgestellte Fahrzeuge in Feuerwehrzufahrten werden kostenpflichtig abgeschleppt oder umgesetzt.

5. Es ist nicht gestattet, Fahrräder oder Motorfahrzeuge in die Gebäude oder Räume der Arena mitzunehmen. Das Abstellen von Fahrrädern ist nur an den Fahrradständern gestattet.

6. Der Betreiber behält sich Sonderregelungen vor.

7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer oder -halter ein Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.

 

§16 Parkplatznutzung

Mit der Zufahrt zu den Parkplätzen und auf sonstigen Fahrzeugstellplätzen verpflichten sich die Nutzer zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Regeln:

1. Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstige Stoffe sind zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind vom Verursacher zu tragen.

2. Die Nutzung der Park- und sonstigen Fahrzeugstellplätze hat unter dem Gebot größtmöglicher Rücksichtnahme zu erfolgen. Andere Nutzer, auch der übrigen Teile der Fun Arena, dürfen durch den Kraftfahrzeugbetrieb (Motorgeräusche, Türenschließen etc.) nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

3. Es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Personenfahrzeuge abgestellt werden. Boote, Campinganhänger etc. dürfen nicht abgestellt werden.

4. Es ist verboten,
a. Feuer zu machen,
b. feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände/Stoffe wie Benzin, Öl, Säuren, Lacke, Batterien, Altreifen, entleerte Betriebsstoffbehälter etc. zu lagern, abzulassen, um- oder abzufüllen;
c. Substanzen im vorstehend beschriebenen Sinne in die Entwässerungsanlage zu gießen,
d. den Motor des Fahrzeugs länger als zur An- oder Abfahrt erforderlich „warm“ laufen zu lassen,
e. Fahrzeuge abzustellen, die umweltschädliche Stoffe, wie z. B. Öl oder Treibstoff, verlieren,
f. Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Fahrzeugen durchzuführen,
g. Fahrzeuge zu waschen,
h. elektrische Geräte zu betreiben oder
i. vorhandene elektrische Leitungen zu verändern.

 

§17 Warnung zur Vermeidung von Gehörschäden

Während des Besuchs von Veranstaltungen können in Bereichen Schallpegel erreicht werden, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Vermeidung von Gehörschäden empfehlen wir die Nutzung von Gehörschutzmitteln.

 

§18 Schlussbestimmung

1. Diese Hausordnung tritt mit dem Tag der Inbetriebnahme der Fun Arena in Kraft.

2. Besucher und Nutzer erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte, Buchung oder eines Mitgliedvertrags diese Hausordnung als verbindlich an.

3. Diese Hausordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe (Version) dieser Hausordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.